Bismillāhir-rahmānir-rahīm.
Al-hamdu lillāhi rabbil-ālamīn.
Was-salātu was-salāmu alā rasūlinā muhammad,
wa alā ālihi wa sahbihi ajma’īn
In Deinem Namen lernen wir diese Dinge und nur Dir gegenüber müssen wir uns am Ende rechtfertigen.
Hier ein übersetztes Q&A von Mufti Taha Karan (rahimahullāh) zu diesem Thema:
Frage:
Was ist das Urteil gemäß der Shāfi’īten hinsichtlich der Verwendung von synthetischem Alkohol in Nahrungsmitteln, wie bei Eis, Biskuits und dergleichen?
Antwort:
Die Tatsache, dass Alkohol synthetisch hergestellt wurde (unter der Annahme, dass mit der synthetischen Herstellung auf chemische Prozesse ohne die Fermentierung Bezug genommen wird), spielt keine Rolle im Bezug darauf, ob es sich dabei nun um Khamr handelt oder nicht. Diese Tatsache wird einfach durch das Vorhandensein oder das Fehlen der Eigenschaft des Iskar bestimmt [Übersetzer: Also ob sie berauscht].
Nichtsdestotrotz sehen unsere Fuqahā das Vorhandensein von Khamr in medizinischen Präparaten als entschuldigt an, wenn zwei Bedingungen erfüllt werden: eine Notwendigkeit für die Medizin (حاجة) und das Verschwinden des Khamrs bis dieser nicht mehr nachweisbar ist (استهلاك).
قال في مغني المحتاج: „إن التداوي بالخمر حرام إذا كانت صرفا غير ممزوجة بشيء آخر تستهلك فيه. أما الترياق المعجون بها ونحوه مما تستهلك فيه فيجوز التداوي به عند فقد ما يقوم به التداوي من الطاهرات فعندئذ يتبع حكم التداوي بنجس. وكذا يجوز التداوي بذلك لتعجيل الشفاء بشرط إخبار طبيب مسلم عدل بذلك، أو معرفته للتداوي به وبشرط أن يكون القدر المستعمل قليلا لا يسكر.“
[Auszug aus Mughnī al-Muhtāj]
Alkohol wurde in der Medizin nicht als Hauptinhaltsstoff für die Berauschung verwendet, sondern als Lösungsmittel zur Bindung von Inhaltsstoffen zu einer einzigen Substanz. Das trifft auch heute auf seine Verwendung in zusammengesetzten Nahrungsmitteln zu.
Es stimmt, dass die meisten zusammengesetzten Nahrungsmittel keine Notwendigkeit darstellen. Dementsprechend kann man auch nicht den Aspekt der Notwendigkeit heranziehen. Jedoch ist Alkohol, insbesondere Ethanol, als Lösungsmittel sehr weit verbreitet und das nicht nur in zusammengesetzten Nahrungsmitteln, sondern auch in vielen anderen Substanzen, mit denen die Menschen gewöhnlich in Kontakt kommen: Färbemittel [Übersetzer: wie Haarfärbemittel], Farbe [Übersetzer: wie Wandfarbe], Tinte und dergleichen. Der Faktor der Notwendigkeit (حاجة) für solche Substanzen wird somit durch die allgemeine Bedrängnis (عموم البلوى) ersetzt. Beide Faktoren rechtfertigen eine Ausnahme der Regel.
Die zweite Bedingung der Nicht-Nachweisbarkeit ist bereits zur Genüge gegeben, weil der alkoholische Anteil tendenziell einen kleinen Bruchteil eines Prozents darstellt.
In Anbetracht dessen sind wir der Ansicht, dass das Konsumieren von Nahrung erlaubt ist, in der Ethanol als Lösungsmittel zur Anwendung kam und dann in mikroskopischen Mengen verlieb.
Sollte das Lösungsmittel nicht Ethanol darstellen, sondern einen anderen Alkohol, dann wäre es erlaubt, ohne eine Ausnahmeregelung zu benötigen.
والله تعالى أعلم
M.T.Karaan